Gesetze / Bundespolizeigesetz

BPolG

§ 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/15#abs-1 (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/15#abs-2 (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/15#abs-3 (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.

§ 14 § 16